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Bestattungspflicht

Unter der Bestattungspflicht wird die Pflicht verstanden, nach dem Tod einer Person für deren ordnungsgemäße Bestattung zu sorgen. Sie ergibt sich aus der Totenfürsorge. Hat der Verstorbene bereits zu Lebzeiten eine Person seines Vertrauens für diese Aufgabe bestimmt, ist diese Person für die Bestattung zuständig. Ebenso kann er eine Person ausdrücklich ausschließen. Die Willenserklärung kann schriftlich erfolgen, ist in mündlicher Form aber ebenfalls gültig. Wir raten Ihnen zur Schriftform, da die Willenserklärung so leichter zu beweisen ist.

Hat der Verstorbene zu Lebzeiten keine Willenserklärung hinterlassen, sind entweder Angehörige oder die zuständige Behörde bestattungspflichtig. 

Bestattungspflicht von Angehörigen

Es gibt in Deutschland keine einheitliche Regelung, in welcher Reihenfolge die Angehörigen bestattungspflichtig sind. Vielmehr regeln dies die einzelnen Bundesländer in ihren Bestattungsgesetzen, die sich jedoch nicht sehr voneinander unterscheiden. Vorrangig hat der Ehepartner oder der eingetragene Lebenspartner die Bestattungspflicht. Danach folgen die Kinder, Eltern, Großeltern, Geschwister oder Enkelkinder. Sind mehrere Angehörige gleichen Grades vorhanden – zum Beispiel mehrere Kinder – sollten diese einstimmig über Art und Ort der Bestattung entscheiden. Ist dies nicht möglich, muss die zuständige Behörde schlichten und notfalls auch entscheiden.

Bestattungspflicht von Behörden

Kümmert sich in Rheinland-Pfalz kein Angehöriger um die Bestattung eines Verstorbenen, veranlasst die zuständige Behörde die Überführung des Leichnams in die Leichenhalle. Wird von den Angehörigen dann kein Antrag auf Bestattung gestellt, übernimmt die Behörde alle weiteren Schritte. Bei alleinstehenden Verstorbenen ordnet die Polizeibehörde die Bestattung an und übernimmt zunächst die Kosten. Hat der Verstorbene weder ein Testament noch Geld hinterlassen, bekommt er eine einfache, aber würdige Bestattung (Sozialbestattung). Können später Kostenpflichtige ermittelt werden, fordert die Behörde ihre Auslagen bei diesen ein.

Wer übernimmt die Kosten?

Nicht jeder, der eine Bestattung veranlasst, muss diese auch bezahlen. Die Kosten für die Bestattung sind laut Gesetz von den Erben zu tragen. Die Bestattung muss würdig sein, dem sozialen Status des Verstorbenen entsprechen und den örtlichen Gebräuchen folgen. Außerdem ist der Wille des Verstorbenen zu berücksichtigen. Die Erben sind allerdings nur verpflichtet, eine dauerhafte Grabstätte zu zahlen. Längerfristige Aufwendungen – wie beispielsweise eine Dauergrabpflege durch einen Friedhofsgärtner – müssen nicht getragen werden.

Kostenersatz durch das Sozialamt

War der Verstorbene Sozialhilfeempfänger, zahlt das Sozialamt nicht automatisch die Bestattungskosten. Vielmehr muss auch hier die Person die Kosten tragen, die laut Gesetz bestattungspflichtig ist. Sind dies mehrere Personen (z.B. mehrere Kinder), müssen diese anteilsmäßig die Bestattungskosten bezahlen. Stellt ein Bestattungspflichtiger einen Antrag auf Kostenübernahme durch das Sozialamt, prüft dieses, ob ihm die Kostenübernahme aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zugemutet werden kann. Ist dies nicht der Fall, hat er einen Rechtsanspruch auf Kostenübernahme. Antragsformulare bekommen Sie bei uns.

Sozialbestattung

Hat ein Verstorbener weder Angehörige noch Erben, muss die Gemeinde die Kosten der Bestattung tragen. Dem Verstorbenen steht dann eine ortsübliche, schlichte Bestattung zu.

Die Themen Bestattungspflicht und Kostenübernahme beinhalten sehr viele Facetten. Bei Fragen können Sie uns gerne kontaktieren. Wenn Sie sicher gehen möchten, dass Ihre Bestattung genau nach Ihren Vorstellungen verläuft, können Sie jederzeit einen Bestattungsvorsorge-Vertrag abschließen. Sprechen Sie uns an – wir nehmen uns gerne Zeit für eine Beratung.